Auf dieser Seite stellen wir Ihnen gerne nützliche Infos rund um das Thema Steuern und Buchführung zur Verfügung. Viel Spaß beim Durchstöbern. Für eine individuelle Beratung zu einem der Themen vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns.
Steuern & Finanzierung in Corona-Virus Zeiten
Steuerzahlungen
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer/Einkommensteuer auf null gesetzt werden.
Wenn Unternehmen unmittelbar von Coronavirus betroffen sind, will die Finanzverwaltung bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändung) und Säumniszuschläge verzichten.
Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt Folgendes: Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist. Bitte sprechen Sie zu diesen Möglichkeiten mit ihrem zuständigen Finanzamt.
Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html
Finanzielle Unterstützungsangebote
Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen für Unternehmen gibt es bei der NRW Bank. Informationen gibt es unter Tel:.(0211)917414800
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.
Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt.
Zur Antragsstellung der nachfolgenden Produkte, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausbank bzw. Finanzierungspartner .
Kurzarbeit
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.
Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus.
Checkliste für Einkommensteuererklärung
Diese Unterlagen müssen Sie für die Einkommensteuererklärung mitbringen:
5. Unterlagen rund um Versicherungen
Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen
Die Aufbewahrungsfristen für Unternehmen richten sich vornehmlich nach zwei Rechtsgrundlagen, nach dem Steuerrecht und nach dem Handelsrecht. Im Bereich des Steuerrechts werden die Aufbewahrungspflichten in der Abgabenordnung (AO) geregelt, im Bereich des Handelsrechts enthält das Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechende Vorschriften für Kaufleute. Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften dazu stimmen größten Teils überein, für die betriebliche Praxis sind jedoch insbesondere die steuerrechtlichen Vorschriften relevant.
Im Einzelnen nennt § 147 Abs. 1 AO folgende aufbewahrungspflichtige Unterlagen:
10 Jahre: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Lageberichte, Eröffnungsbilanz, die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, Buchungsbelege, Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben.
6 Jahre: empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Nach § 257 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
10 Jahre: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, Belege für Buchungen in den zu führenden Büchern (Buchungsbelege)
6 Jahre: die empfangenen Handelsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe
Buchhaltungspflicht
§ 238 HGB Buchführungspflicht :
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
§ 1 HGB Istkaufmann: Wer ein Handelsgewerbe betreibt ist Kaufmann.
§ 2 HGB / § 3 HGB Kannkaufmann: Ist die Kaufmannseigenschaft nicht nach § 1 HGB gegeben, kann sie durch eine freiwillige Eintragung der Firma des Unternehmens in das Handelsregister erworben werden. Dazu zählt auch die freiwillige Eintragung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 HGB).
§ 6 HGB Formkaufmann: Alle Handelsgesellschaften sind Kaufmann kraft Rechtsform.
Jahresabschluss
Wir kümmern uns verantwortungsvoll um Ihren Jahresabschluss. Setzen Sie sich noch heute mit uns in Verbindung und erfahren Sie mehr. Wir bieten Studierenden und Azubis zudem Steuertipps für Aufwendungen an. Können zum Beispiel Werbungskosten abgesetzt werden oder Studiengebühren angerechnet werden? Wir schauen uns Ihre Situation genauer an und beraten Sie nach bestem Gewissen.
Gründer-Checkliste
Während all diesen Gründungsschritten stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und verhelfen Ihnen und Ihrem neuen Unternehmen zum Erfolg! Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin bei uns.
Fachbegriffe erklärt
Werbungskosten: Ausgaben, zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen wie z. B. Fahrtkosten zur Arbeit und Berufskleidung
Sonderausgaben: Ausgaben, die weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind wie z. B. Vorsorgeaufwendungen
Außergewöhnliche Belastungen: Ausgaben, die in unzumutbarer Höhe verglichen zur überwiegenden Masse der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommensverhältnissen anfallen wie z. B. Krankheitskosten und Pflegekosten
Wir stellen Ihnen gerne Ihre abzugsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben und Außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung zusammen.
Abgrenzung Steuern, Gebühren, Beiträge
Steuern: Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen steuerpflichtigen Personen auferlegt. Damit sind Steuern öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs alle zahlen müssen, die den Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte. Gebühren und Beiträge werden hingegen aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet.
Gebühren: Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Inanspruchnahme von Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken, z. B, die Reisepassgebühr.
Beiträge: Beiträge werden als öffentlich-rechtliche Abgabe für die Bereitstellung einer besonderen Gegenleistung erhoben. Sie wird erhoben, da die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder die Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt werden. Sie werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung erhoben, z. B. der Rundfunkbeitrag.