Wissenswertes

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen gerne nützliche Infos rund um das Thema Steuern und Buchführung zur Verfügung. Viel Spaß beim Durchstöbern. Für eine individuelle Beratung zu einem der Themen vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns.

Wissenswertes rund um das Steuerwesen

  • Steuern & Finanzierung in Corona-Virus Zeiten

    Steuerzahlungen


    Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer/Einkommensteuer auf null gesetzt werden.


    Wenn Unternehmen unmittelbar von Coronavirus betroffen sind, will die Finanzverwaltung bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändung) und Säumniszuschläge verzichten.

    Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt Folgendes: Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist. Bitte sprechen Sie zu diesen Möglichkeiten mit ihrem zuständigen Finanzamt.


    Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor:

    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html



    Finanzielle Unterstützungsangebote

    Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen für Unternehmen gibt es bei der NRW Bank. Informationen gibt es unter Tel:.(0211)917414800

    Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.


    Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt.

    Zur Antragsstellung der nachfolgenden Produkte, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausbank bzw. Finanzierungspartner .



    Kurzarbeit

    Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.


    Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.


    Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.

    Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus.



    Weitere Maßnahmen zur Umsatzsteuer im Gespräch

    • eine Verlängerung von Abgabefristen zur Umsatzsteuervoranmeldung oder 
    • eine generell Umstellung zu quartalsweisen Voranmeldungen.

    Die Bundesregierung ist fest entschlossen, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern und Unternehmen zu helfen. Sie ist durch die Überschüsse der letzten Jahren in der Lage, die Konjunktur über einen längeren Zeitraum zu stützen!who are interested get more information. You can emphasize this text with bullets, italics or bold, and add links.

  • Checkliste für Einkommensteuererklärung

    Diese Unterlagen müssen Sie für die Einkommensteuererklärung mitbringen:


    1.Steuer-Identifikationsnummer

    2.Bankverbindung 

    3.Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

    4.Znterlagen rund um die Arbeit

    • Quittungen, Belege und Bescheinigungen zu Fahrtkosten, Fortbildung, Arbeitsmitteln usw.
    • Fahrtkosten Wohnung – Arbeitsplatz: Angabe der Entfernung, Anzahl der Arbeitstage
    • Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden;
    • Ausgaben für Arbeitsmittel (z.  B. Fachliteratur, Laptoptasche, Werkzeug) und Berufsbekleidung (z.  B. Sicherheitsschuhe)
    • Kosten für die berufliche Nutzung des eigenen Computers und Nachweis/Übersicht über den Anteil der beruflichen Nutzung;
    • Nachweise/Übersicht über beruflich bedingte Telefonkosten (Einzelverbindungsnachweis) und Internetkosten;
    • Übersicht über Fortbildungskosten und Nachweise zu Gebühren, Fahrtkosten, Lernmaterialien usw. mit genauer Angabe zu Zeit, Ort und Art der Fortbildung;
    • Nachweise zu Bewerbungskosten (Kopien, Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen, Porto, Fahrtkosten)
    • bei doppelter Haushaltsführung: Nachweise über Fahrtkosten, Familienheimfahrten, Kosten des Haushaltes am Arbeitsort usw.;
    • Aufstellung der Umzugskosten bei einem beruflich bedingten Umzug;
    • beruflich bedingter Anteil der Beiträge zu privaten Unfallversicherungen und Rechtsschutzversicherungen;

        5. Unterlagen rund um Versicherungen


    • Quittungen, Belege und Bescheinigungen zu Riester-Rente, Rürup-Rente, privater Altersvorsorge, Zusatzversicherungen usw.;
    • Beitragsnachweise zu privaten Rentenversicherungen;
    • Bescheinigung über Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente);
    • Beitragsnachweise zu Lebensversicherungen und Risiko-Lebensversicherungen;
    • Bescheinigungen der Krankenkassen über die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung (nur wenn die Angaben nicht in der Lohnsteuerbescheinigung auftauchen) – auch Bescheinigungen über Beitragserstattungen;
    • Beitragsnachweis zu Unfallversicherungen;
    • Beitragsnachweise zu Haftpflichtversicherungen (Privathaftpflicht, Kfz-Haftpflicht).

        6. Weitere Unterlagen, die wichtig sein können

    • Spenden, Mitgliedsbeiträge, Nebenkostenabrechnung bei Mietern, Handwerkerrechnungen usw.;
    • Belege zu Steuerberatungskosten;
    • Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (VL-Bescheinigung);
    • Nachweise über Fehlzeiten wegen Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder Krankheit; Leistungsbescheide und Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit oder der Krankenkasse über geleistete Zahlungen;
    • Nachweise über Arzt- und Krankenhauskosten;
    • Quittungen für Zuzahlungen bei Brillen;
    • Übersicht zu Zuzahlungen bei ärztlich verordneten Medikamenten;
    • Rechnungen und Überweisungsnachweise bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
  • Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen

    Die Aufbewahrungsfristen für Unternehmen richten sich vornehmlich nach zwei Rechtsgrundlagen, nach dem Steuerrecht und nach dem Handelsrecht. Im Bereich des Steuerrechts werden die Aufbewahrungspflichten in der Abgabenordnung (AO) geregelt, im Bereich des Handelsrechts enthält das Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechende Vorschriften für Kaufleute. Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften dazu stimmen größten Teils überein, für die betriebliche Praxis sind jedoch insbesondere die steuerrechtlichen Vorschriften relevant.


    Im Einzelnen nennt § 147 Abs. 1 AO folgende aufbewahrungspflichtige Unterlagen:


    10 Jahre: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Lageberichte, Eröffnungsbilanz, die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, Buchungsbelege, Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben.


    6 Jahre: empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.


    Nach § 257 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:


    10 Jahre: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, Belege für Buchungen in den zu führenden Büchern (Buchungsbelege)


    6 Jahre: die empfangenen Handelsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe

  • Buchhaltungspflicht

    § 238 HGB Buchführungspflicht :


    (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. 


    (2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten. 


    § 1 HGB Istkaufmann: Wer ein Handelsgewerbe betreibt ist Kaufmann. 


    § 2 HGB / § 3 HGB Kannkaufmann: Ist die Kaufmannseigenschaft nicht nach § 1 HGB gegeben, kann sie durch eine freiwillige Eintragung der Firma des Unternehmens in das Handelsregister erworben werden. Dazu zählt auch die freiwillige Eintragung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 HGB).

    § 6 HGB Formkaufmann: Alle Handelsgesellschaften sind Kaufmann kraft Rechtsform.

  • Jahresabschluss

    Wir kümmern uns verantwortungsvoll um Ihren Jahresabschluss. Setzen Sie sich noch heute mit uns in Verbindung und erfahren Sie mehr. Wir bieten Studierenden und Azubis zudem Steuertipps für Aufwendungen an. Können zum Beispiel Werbungskosten abgesetzt werden oder Studiengebühren angerechnet werden? Wir schauen uns Ihre Situation genauer an und beraten Sie nach bestem Gewissen.

  • Gründer-Checkliste

    • Der Business-Plan: Er strukturiert ihre Geschäftsidee, überzeugt die Banken und dient Ihnen als erster Wegweiser! Stellt sich nach der Kalkulation noch heraus, dass Ihre Idee Gewinn abwerfen wird und das finanzielle und persönliche Risiko gering ist, sind Sie vielleicht schon den entscheidenden Schritt weiter.
    • Das Startkapital: Ist das notwendige Kapital solide berechnet und die Finanzierung der Investitionen verbindlich geklärt, kann der Startschuss fallen.
    • Die Fähigkeiten: Nicht nur Fachkenntnisse sind Voraussetzung für den geschäftlichen Erfolg, entscheidend sind auch kaufmännische Fähigkeiten. Darin sollten Sie also vor der Gründung fit sein. Wir beraten Sie hierzu gerne. 
    • Der Lebensunterhalt: Damit Sie privat nicht auf der Strecke bleiben, sollte der Lebensunterhalt für das erste Jahr, zumindest auf Minimalniveau, z. B. durch Rücklagen gesichert sein. 
    • Die Absicherung: Für einen unangenehmen Zwischenfall sollten Sie sich sowohl beruflich als auch privat ausreichend absichern z.B. durch Haftpflicht-, Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung. 
    • Die Kondition: Nicht zu vernachlässigen sind Gesundheit und körperliche Belastbarkeit. Notwendige und planbare medizinische Maßnahmen wie z. B. Zahnsanierung sollten vor der Gründung durchgeführt werden.
    • Das Umfeld: Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist das reibungslose Zusammenspiel von Beruf und Familie. Stimmen Sie Ihre beruflichen Pläne mit Ihrer Familie ab. Dabei ist Organisation alles, z. B. durch eine zuverlässige Kinderbetreuung. Je besser sich Ihr Umfeld mit Ihren Plänen identifizieren kann, desto mehr wird es Sie unterstützen. Und was wäre ein Leistungssportler ohne seine Fans? 

    Während all diesen Gründungsschritten stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und verhelfen Ihnen und Ihrem neuen Unternehmen zum Erfolg! Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin bei uns.

  • Fachbegriffe erklärt

    Werbungskosten: Ausgaben, zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen wie z. B. Fahrtkosten zur Arbeit und Berufskleidung 


    Sonderausgaben: Ausgaben, die weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind wie z. B. Vorsorgeaufwendungen 


    Außergewöhnliche Belastungen: Ausgaben, die in unzumutbarer Höhe verglichen zur überwiegenden Masse der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommensverhältnissen anfallen wie z. B. Krankheitskosten und Pflegekosten 


    Wir stellen Ihnen gerne Ihre abzugsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben und Außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung zusammen.



    Abgrenzung Steuern, Gebühren, Beiträge


    Steuern: Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen steuerpflichtigen Personen auferlegt. Damit sind Steuern öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs alle zahlen müssen, die den Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte. Gebühren und Beiträge werden hingegen aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet. 


    Gebühren: Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Inanspruchnahme von Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken, z. B, die Reisepassgebühr.


    Beiträge: Beiträge werden als öffentlich-rechtliche Abgabe für die Bereitstellung einer besonderen Gegenleistung erhoben. Sie wird erhoben, da die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder die Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt werden. Sie werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung erhoben, z. B. der Rundfunkbeitrag.

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihrer Einkommensteuererklärung. Rufen Sie uns noch heute an und erfahren Sie mehr.

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